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Kosten

Wichtigste Kriterien für die Höhe der Kosten bei Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen:

 
Bedeutung für den Mandanten
Gegenstandswert/Streitwert
Umfang der Beratung
Schwierigkeit der Angelegenheit

 
Am 01.07.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten, welches vollständig neu gegliedert ist und mithin die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöst.

Die Erstberatungsgebühr beträgt maximal 190,00 € (netto), wobei hier insbesondere bei arbeitsrechtlichen Beratungen darauf hinzuweisen ist, dass die Kappungsgrenze von 190,00 € nur dann anzuwenden ist, wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes, mithin kann auch hier über die Kappungsgrenze von 190,00 € eine Erstberatungsgebühr anfallen.

Die Geschäftsgebühr hat sich grundlegend geändert. Hier ist nunmehr von einem Rahmen von 0,5 bis zum 2,5-fachen auszugehen. Die so genannte Regelgebühr ist 1,3. Entscheidend ist bei der Festlegung durch den Anwalt, im Hinblick auf die Tätigkeit des Anwalts, die Schwierigkeit der Angelegenheit, die Dauer der Tätigkeiten (z. B. die Anzahl der Schreiben, Telefonate etc). Hier ist der Anwalt nunmehr gezwungen, konkret aufzulisten, wann er was getan hat, wenn er eine Rechnung über der Regelgebühr von 1,3 erstellen will. Diesbezüglich hat der Mandant Anspruch darauf, vom Anwalt einen Nachweis zu verlangen, was er getan hat, wenn er mehr als das 1,3-fache verdienen will.

Die Vergleichsgebühr heißt jetzt Einigungsgebühr. Sie beträgt nach wie vor außergerichtlich das 1,5-fache, im gerichtlichen Verfahren das 1,0-fache und bei höheren Instanzen das 1,3-fache. Insofern hat keine Änderung stattgefunden.

Bei Gerichtsverfahren hat sich eine grundlegende Änderung ergeben. Die frühere Beweisgebühr gibt es nicht mehr. Sie wird abgedeckt von der Verfahrens- und Terminsgebühr, die früher Prozess- bzw. Verhandlungs-/Erörterungsgebühr hieß. Die Verfahrensgebühr beträgt den 1,3-fachen Satz, die Terminsgebühr den 1,2-fachen Satz.

Beispiel:
Findet ein Verfahren vor einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht statt, fallen 2,5 Gebührensätze an. Eine Beweisgebühr fällt nicht mehr an.

Aber:

Die frühere Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr (heute Verfahrensgebühr) findet nach dem RVG nur noch teilweise statt. Die Anrechnung findet nur noch bis zum 0,75-fachen Satz. Alles was über den 0,75-fachen Satz hinausgeht, darf der Anwalt abrechnen, wenn er vorher außergerichtlich tätig gewesen ist. Dies kann insbesondere Auswirkungen haben im Rahmen des Familienrechts, wo üblicherweise -gerade z. B. in Unterhaltsverfahren- vorher umfangreicher Schriftverkehr stattfindet, so dass aufgrund der Nichtanrechnung nunmehr doch eine höhere Gebühr in Familienrechtsstreitigkeiten anfallen kann. Dieses gilt für alle Angelegenheiten, also auch für arbeitsrechtliche, zivilrechtliche sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Sollten Sie nähere Fragen zu Gebühren haben, so steht Ihnen Ihr Anwaltsbüro mit Rat und Tat zur Stelle.

Streitwertbeispiele im Arbeitsrecht:

GegenstandStreitwerthöhe
Kündigung
Zeugnis
Abmahnung
Vergütung
3 Bruttomonatsgehälter
1 Bruttomonatsgehalt
1 Bruttomonatsgehalt
Gesamthöhe der geltend gemachten Vergütung/Vergütungsdifferenz

 
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, über die arbeitsrechtliche bzw. verkehrsrechtliche Risiken versichert sind, übernimmt diese bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung, die der Versicherte selbst zu tragen hat, die Rechtsanwaltsgebühren und gegebenenfalls anfallende Gerichtsgebühren, Sachverständigen- oder Dolmetscherkosten. Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitgeber mit Kündigung gedroht hat, wenn ein Verkehrsunfall sich ereignet hat.

Wenn die Einkommensverhältnisse es zulassen kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden.